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2020

Urlaub und Krankheit während der Pandemie

a) Dürfen die Mitarbeiter Urlaub während der Quarantäne "zurückgeben"?
Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter bereits genehmigten Urlaub nicht zurückgeben. Die Anordnung einer Quarantäne gegenüber einzelnen Mitarbeitern ändert daran zunächst nichts. Schwieriger und nicht pauschal zu beantworten ist dies aber, wenn mit der Quarantäneanordnung auch ein Beschäftigungsverbot verbunden ist. 

Faktisch steht es dem Arbeitgeber natürlich frei einem Mitarbeiter entgegenzukommen und eine "Rückgabe" des Urlaubs zu ermöglichen. Dagegen spricht allerdings, dass dies einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber allen Mitarbeitern auslösen kann. In Betrieben mit Betriebsrat kann dies sogar ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen.

b) Wie ist auf einen drastischen Anstieg der Krankmeldungen zu reagieren?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber eine Krankmeldung durch die Arbeitnehmer – insbesondere wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird – akzeptieren. 

Sofern bei einzelnen Mitarbeitern der Verdacht von missbräuchlichen Krankmeldungen vorliegt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, zweifelhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorläufig zurückzuweisen. 

Eine telefonisch ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nach unserer Auffassung nicht den hohen Beweiswert wie wenn der Arbeitnehmer tatsächlich untersucht wurde. Die Mitarbeiter können bei telefonisch ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen daher aufgefordert werden, sich persönlich untersuchen zu lassen. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zurückhalten.

c) Verfall von Urlaub – Jetzt noch handeln
Ergänzend wollen wir erneut darauf hinweisen, dass Unternehmen jetzt spätestens handeln müssen, um den Verfall von nicht genommenem Jahresurlaub der Mitarbeiter herbeizuführen. 

Wir hatten bereits im vergangen Jahr darüber berichtet: Arbeitgeber müssen nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs im laufenden Urlaubsjahr Sorge tragen, indem sie auf den drohenden Verfall hinweisen und zur Urlaubsnahme auffordern. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kommt es nicht mehr gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG zum Verfall des Resturlaubs zum Jahresende. 

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter daher konkret, individuell und in Textform (einfache E-Mail genügt also) auffordern, seinen Resturlaubsanspruch so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann.

Ferner müssen die Mitarbeiter über die Konsequenzen belehrt werden, die drohen, sollte der Urlaub dennoch nicht bis Jahresende beantragt und genommen werden (sprich über den Verfall des nicht genommenen Urlaubs gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG).

Idealerweise sollte eine solche Belehrung zukünftig gleich zu Beginn des Urlaubsjahres erfolgen. Auch in Anbetracht des aktuellen Pandemiegeschehens bietet es sich für Arbeitgeber an, dass auch während des Shutdowns bzw. einer möglichen Quarantäne Urlaub noch in diesem Jahr genommen und abgebaut wird.

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