Grundsätzlich: Ja. Der Arbeitgeber darf dabei allerdings nur die Informationen erfragen, die tatsächlich relevant sind, um Aufenthalte in einem Risikogebiet ausschließen zu können. Unseres Erachtens dürfte es daher zulässig sein, wenn die konkrete Urlaubsregion der Arbeitnehmer und die Aufenthaltsdauer erfragt werden. Bei wechselnden Aufenthaltsorten dürfen diese umfassend erfragt werden.
Unzulässig wird es allerdings sein, zu erfragen, welche Unterkunftsart der Arbeitnehmer gewählt hat, wie viele Mitreisende er hat oder sogar eine konkrete Anschrift zu erfragen.