Aus datenschutzrechtlicher Sicht hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, den Urlaubsort der Arbeitnehmer zu erfragen. Die Datenerfassung und Speicherung ist daher zunächst zulässig.
Dies folgt nicht zuletzt aus der Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seiner Belegschaft. Allerdings ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Daten nicht allgemein zugänglich aufbewahrt und auch nur vorübergehend gespeichert werden.
Spätestens 14 bis 21 Tage nach Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Urlaub sollten die entsprechenden Daten daher gelöscht werden. Dieser Zeitraum entspricht der üblichen Inkubationszeit bei einer Infektion mit dem Corona Virus.