HomeWissenNewsletterdetailVermeidung von Strafbarkeitsrisiken bei der Einführung von Kurzarbeit
2020

Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken bei der Einführung von Kurzarbeit

Bestehen bei der Anzeige des Arbeitsausfalls, bzw. bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld Zweifel oder Unklarheiten, ob für eine bestimmte Mitarbeitergruppe Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, empfehlen wir diese der Arbeitsagentur mitzuteilen.

Anderenfalls könnte es zur Rückforderung der ausbezahlten Gelder durch die Arbeitsagentur kommen. Unter Umständen kann sich die antragstellende Person sogar eines Subventionsbetrugs strafbar machen, wenn Kurzarbeitergeld beantragt wird, obwohl die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt wird.

Da Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs bereits durch die "leichtfertige" Verkennung der Subventionsvoraussetzungen begründet wird, ist in Zweifelsfällen immer Transparenz gegenüber der Arbeitsagentur zu schaffen. 

Wir empfehlen daher Unklarheiten bei der Antragstellung im Anschreiben bzw. in einer Anlage zu kennzeichnen. Idealer Weise sollte für Mitarbeitergruppen, bei denen die Rechtslage nicht eindeutig ist, ein sog. "Überprüfungsvorbehalt" aufgenommen werden. 

Für die Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur muss also bei Durchsicht der Anträge erkennbar sein, dass der Antrag nur unter dem "Vorbehalt einer gesonderten rechtlichen Überprüfung" gestellt wird. Hierfür sollte unseres Erachtens auch dargelegt werden, aus welchen Gründen Zweifel an der Bezugsberechtigung bestehen. 

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