Nach Anzeige des Arbeitsausfalls und Feststellung der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur, stellt der Arbeitgeber für jeden von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter einen eigenständigen Leistungsantrag. Die Höhe des Betrags hängt zunächst ausschließlich davon ab, in welchem Umfang für den betroffenen Mitarbeiter ein Arbeitsausfall angezeigt wurde.
Die Arbeitsagentur überweist das Kurzarbeitergeld monatlich dann individuell für jeden Mitarbeiter. Häufig kommt es hierbei allerdings zu Verzögerungen. In der Praxis sehen wir Fälle, in denen der Arbeitgeber dann in Vorleistung geht und den Mitarbeitern das für sie beantragte Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln "vorauszahlt". Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht aber grundsätzlich nicht.
Sobald die Reduzierung der Arbeitszeit gegenüber den Mitarbeitern wirksam wird, entfällt entsprechend auch der Entgeltanspruch der Mitarbeiter. (Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitszeitreduzierung angeordnet wird, einzelvertraglich vereinbart wird oder durch Betriebsvereinbarung erfolgt.)
Entscheidet sich der Arbeitgeber zu einer Vorauszahlung des Kurzarbeitergeldes, sollte sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld der Mitarbeiter auch zugreifen kann. Insoweit besteht das Risiko, dass bereits vorrangige Gläubiger des Arbeitnehmers bestehen. Diese könnten versuchen, auf das an den Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld zuzugreifen. Obwohl die Überweisung an den Arbeitgeber erfolgt, steht der jeweilige Geldbetrag dennoch dem Mitarbeiter selbst zu. Anspruchsinhaber bleibt also der Mitarbeiter, auch wenn der Arbeitgeber bereits eine Vorauszahlung an den Mitarbeiter geleistet hat. Dem Arbeitgeber kommt lediglich die Funktion eines treuhänderischen Verwalters zu.
Mitarbeiter, die über Verbraucherkredite verfügen, übertragen ihre Gehaltsansprüche (und entsprechende Leistungen) häufig im Wege der sog. Vorausabtretung an die kreditgebende Bank. Um den Zugriff der Banken auf das vorausbezahlte Kurzarbeitergeld zu verhindern, empfehlen wir mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung zu treffen, wonach er seinen (zukünftigen) Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorab zur Sicherung der Vorauszahlung des Arbeitgebers abtritt (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I).
Nur wenn der Mitarbeiter diese auch unterschrieben hat, sollte sich der Arbeitgeber auf die Vorauszahlung des Kurzarbeitergelds einlassen.