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2020

NACH Einführung von Kurzarbeit – Abrechnung bei bestimmten Mitarbeitergruppen:

Auch nach der Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur, kann der individuelle Anspruch der Mitarbeiter aufgrund von Änderungen entfallen. Diese sind gegenüber der Arbeitsagentur spätestens bei Abrechnung über das Kurzarbeitergeld mitzuteilen.

Häufig wird dabei nach folgenden Mitarbeitergruppen gefragt:

1. Mitarbeiter erkrankt während Kurzarbeit arbeitsunfähig
2. Einstellung neuer Mitarbeiter während der Kurzarbeit
3. Feiertage während der Kurzarbeit
4. Urlaub, den der Mitarbeiter schon vor der Einführung von Kurzarbeit beantragt hat
5. Beginn von (zuvor vereinbarter) Elternzeit während der Kurzarbeit
6. Anordnung eines Beschäftigungsverbots nach dem IfSG

1. Mitarbeiter erkrankt arbeitsunfähig
Werden Mitarbeiter während der Kurzarbeitsphase arbeitsunfähig, besteht die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nur, wenn der Mitarbeiter bislang noch teilweise gearbeitet hat. Auch während der Krankheit wird also Kurzarbeitergeld in dem Umfang gezahlt, in dem die regelmäßige Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit reduziert wurde. 

Bei Kurzarbeit "Null" erhält der Mitarbeiter daher Kurzarbeitergeld. Nach Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraumes erhält der Mitarbeiter Krankengeld. 

Bei Kurzarbeit "50 %" würde der Mitarbeiter anteilig Entgeltfortzahlung und Kurzarbeitergeld erhalten.

2. Abschluss neuer Arbeitsverträge während der Kurzarbeit
Nach Einführung der Kurzarbeit soll der Arbeitgeber keine weiteren Mitarbeiter einstellen, nur um für diese dann postwendend Kurzarbeit zu beantragen. Aus Sicht der Arbeitsagentur kann für Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn der Arbeitsvertrag nach Anzeige des Arbeitsausfalls geschlossen wird.

Als Ausnahme wird allerdings anerkannt, wenn während der Kurzarbeit ein "zwingender Grund" für den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages besteht. 

Ein zwingender Grund kann z.B. vorliegen, wenn eine seit langem gesuchte bzw. dringend benötigte Fachkraft zur Verfügung steht. Daher können Mitarbeiter in leitender Position, oder Mitarbeiter mit systemrelevanter Qualifikation auch nach Beginn des Arbeitsausfalls neu eingestellt werden und Kurzarbeitergeld beziehen.

3. Feiertage während Kurzarbeit
Fallen gesetzliche Feiertage in die Kurzarbeitsphase, wird für diese kein Kurzarbeitergeld gewährt. Der Arbeitgeber muss dann Entgeltfortzahlung leisten. (§ 2 Abs. 2 EFZG) Nach der Rechtsprechung richtet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung aber nach der Höhe des Kurzarbeitergelds.

Bei Kurzarbeit "Null" erhalten die Mitarbeiter daher 60 bzw. 67 % ihrer errechneten Nettoentgeltdifferenz. Bei Kurzarbeit "50%" würden die Mitarbeiter anteilig Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergelds erhalten.

Sollte die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld trotz der Feiertage ungekürzt überweisen, wäre dieser Betrag nicht an den Mitarbeiter auszubezahlen. Stattdessen wäre die Feiertagsvergütung bei der Abrechnung über die Kurzarbeit gegenüber der Arbeitsagentur anzugeben.

4. Urlaub, den der Mitarbeiter schon vor der Einführung von Kurzarbeit beantragt
Fallen Urlaubstage in die Kurzarbeitsphase, haben die Mitarbeiter keinen Anspruch darauf diese "zurückzugeben". Der Arbeitgeber schuldet einem Mitarbeiter dann sein reguläres Urlaubsentgelt. Kurzarbeitergeld wird während des Urlaubs nicht gewährt. Die Urlaubstage während dem Bezug von Kurzarbeitergeld sind gegenüber der Arbeitsagentur im Rahmen der Abrechnung anzuzeigen.

Reduziert sich während der Kurzarbeitsphase die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, sollte der Arbeitgeber nach Beendigung der Kurzarbeit den Jahresurlaubsanspruch des Mitarbeiters neu berechnen. Durch die verringerte Anzahl an Arbeitstagen reduziert sich nämlich der Umfang des (gesetzlichen) Jahresurlaubs anteilig.

5. Elternzeit während der Kurzarbeitsphase
Durch die Beantragung von Elternzeit durch die Mitarbeiter reduziert sich der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit automatisch. Soweit die Arbeitszeit aufgrund von Elternzeit reduziert ist, gehen wir daher davon aus, dass kein Kurzarbeitergeld bezogen werden kann. Lässt sich ein Mitarbeiter während der Elternzeit vollumfänglich von der Arbeit befreien, bliebe folglich keine Möglichkeit für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Von der Rechtsprechung geklärt ist dies nicht allerdings nicht.

Gleichzeitig spricht nach der neueren Rechtsprechung der Sozialgerichte aber viel dafür, dass während Kurzarbeit "Null" auch kein Elterngeld gewährt werden kann. Dies würde also dazu führen, dass die Mitarbeiter in Kurzarbeit "0" sind, bei einem Wechsel in Elternzeit weder Kurzarbeitergeld, noch Elterngeld erhalten würden.

Hat ein Mitarbeiter Elternzeit bereits vor Beginn der Kurzarbeitsphase beantragt und fällt diese in die Kurzarbeitsphase, hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten:

Um die Mitarbeiter, die auf Elterngeld angewiesen sind, zu schützen, sollte daher mit den Betroffenen besprochen werden, ob diese vorerst auf ihre Elternzeit verzichten und in Kurzarbeit bleiben möchten.

Ansonsten wäre der Wechsel in Elternzeit der Arbeitsagentur anzuzeigen und abzuwarten, ob diese signalisiert auch weiterhin Kurzarbeitergeld gewähren zu wollen. 

Der Mitarbeiter sollte in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass sich die Kurzarbeitsphase nachteilig auf die Berechnung eines später beantragten Elterngelds auswirkt. Das Kurzarbeitergeld ist nämlich bei der Ermittlung der Höhe des Elterngelds nicht zu berücksichtigen. 

6. Anordnung eines Beschäftigungsverbots nach dem IfSG
Bei Anordnung eines Beschäftigungsverbots während bestehender Kurzarbeit wird das bereits beantragte Kurzarbeitergeld weitergezahlt. Dennoch muss das Beschäftigungsverbot unmittelbar gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt werden, da diese Regressansprüche gegen das Gesundheitsamt haben kann, § 56 Abs. 9 IFSG.

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