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2020

Update: Ansprüche der Mitarbeiter bei fehlender Betreuungsmöglichkeit

Nachdem wir in unserem Newsletter vom 14.03.2020 bereits über die Konsequenzen von Schul- und Kitaschließungen im Arbeitsrecht berichtet hatten, gibt es nun erste gesetzliche Änderungen: 

Für den Fall, dass eine Betreuungsbedürftigkeit aufgrund der derzeitigen Schulschließungen besteht, hat der Gesetzgeber anlässlich der Coronakrise den § 56 Abs. 1a IfSG geschaffen. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet den Verdienstausfall, der durch die fehlende Betreuungsmöglichkeit entsteht, für die Dauer von sechs Wochen auszugleichen. Diesen Betrag kann er sich allerdings später durch das Gesundheitsamt erstatten lassen. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist auf 67 Prozent des Verdienstausfalls begrenzt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016,00 EUR gewährt. 

Arbeitgeber müssen daher Folgendes beachten, wenn Mitarbeiter die Arbeit wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten ihrer Kinder verweigern:

Eine Abmahnung (oder gar Kündigung), kommt nicht in Betracht, wenn es tatsächlich an einer Betreuungsmöglichkeit fehlt. In diesem Fall kann der Mitarbeiter seine Leistung gemäß § 275 BGB verweigern, er erhält im Gegenzug aber keinen "Arbeitslohn".

Besteht hiernach grundsätzlich kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, kommen nunmehr folgende Ansprüche für Betreuungszeiten von Kindern in Betracht:

• Soweit § 616 BGB vertraglich (oder tariflich) nicht ausgeschlossen ist, schuldet der Arbeitgeber dennoch für einen Zeitraum von ca. drei Tagen Entgeltfortzahlung.
• Bei Kindern unter 13 Jahren können staatliche Erstattungsansprüche der Mitarbeiter bestehen.

Sofern die Betreuung des Kindes notwendig ist, da dieses tatsächlich erkrankt ist, erhält der Mitarbeiter Krankengeld gemäß § 45 Abs. 1 SGB V. Dieser Anspruch steht dem Mitarbeiter selbst zu und setzt voraus, dass durch ärztliches Attest eine Betreuungsbedürftigkeit festgestellt wird.

Ferner besteht eben die Möglichkeit gemäß dem neu geschaffenen § 56 Abs. 1a IfSG Entgeltfortzahlung zu verlangen.

Wichtig: Um zu verhindern, dass der Arbeitgeber auf den Erstattungsbeträgen sitzen bleibt, sollte der Mitarbeiter angehalten werden, die fehlende Betreuungsmöglichkeit zuvor gegenüber dem Gesundheitsamt darzulegen. Der Arbeitgeber hat hierauf einen Anspruch. 

Ferner ist darauf zu achten, dass der Erstattungsanspruch nicht während den Schulferien besteht (sofern das Kind überhaupt schulpflichtig ist). Das Beantragungsverfahren wird im Detail dann durch § 56 Abs. 5 und Abs. 11 IfSG geregelt. 

Allgemein zeigt sich in der Praxis, dass viele Mitarbeiter derzeit offen sind für flexible Lösungen. Bevor der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf § 56 Abs. 1a IfSG verweist, sollte daher versucht werden, soweit dies betrieblich vertretbar erscheint, eine einvernehmliche Lösung zu finden, etwa indem der Mitarbeiter seine Arbeitszeit an die Kinderbetreuungsmöglichkeiten anpasst oder der Arbeitgeber bezahlten und unbezahlten Urlaub gewährt.

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