HomeWissenNewsletterdetailBesteht die Vergütungspflicht auch dann fort, wenn aufgrund eines Covid-19-Verdachts eine Betriebsschließung durch die Gesundheitsämter erfolgt?
2020

Besteht die Vergütungspflicht auch dann fort, wenn aufgrund eines Covid-19-Verdachts eine Betriebsschließung durch die Gesundheitsämter erfolgt?

Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch bei einer Betriebsstilllegung aufgrund einer behördlichen Anordnung. Unternehmen, die in hygienesensiblen Bereichen tätig sind (ärztliche Praxen, Gastronomiebetriebe, etc.), schließen zu diesem Zweck oft eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung ab. Ob diese auch im Falle des Covid-19-Virus greift, wäre dann im Einzelfall anhand der Versicherungsbedingungen zu überprüfen. 

Greift kein Versicherungsschutz, können Lohnkosten vorübergehend durch die Anordnung von Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur ausgeglichen werden (dazu Ziff. 8. und Ziff. 9.). 

Sprechen die Behörden im Zusammenhang mit der Betriebsschließung gegenüber den Arbeitnehmern Beschäftigungsverbote aus, sollte hierfür eine Entschädigung gemäß § 56 IfSG beantragt werden (siehe bereits Ziff. 4.). Hat die Behörde die Betriebsstilllegung voreilig angeordnet, kann im Extremfall auch eine Amtshaftung in Betracht kommen.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram