HomeWissenNewsletterdetailDas Kind eines Arbeitnehmers ist spontan erkrankt/die Kita wurde geschlossen. Muss der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung des Kindes von der Arbeit befreit und vergütet werden?
2020

Das Kind eines Arbeitnehmers ist spontan erkrankt/die Kita wurde geschlossen. Muss der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung des Kindes von der Arbeit befreit und vergütet werden?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich bei Krankheiten von nahen Angehörigen oder des Ehepartners von der Arbeit freizustellen. Ob eine solche Freistellung durch den Arbeitgeber zu vergüten ist, hängt von der Ausgestaltung der Arbeitsverträge ab. 

Gemäß § 616 S. 1 BGB bestünde in solchen Fällen eine Pflicht den Arbeitnehmer zu vergüten, soweit der Umfang des Arbeitsausfalls nicht unverhältnismäßig ist. Die von BRP empfohlenen Arbeitsverträge schließen diesen Anspruch in der Regel aber aus.

Ist die Anwendung des § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen, fehlt ein Arbeitnehmer der zur Pflege/Beaufsichtigung von Angehörigen zu Hause bleibt "an sich" unentschuldigt, dann bestünde eigentlich auch keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers.

Speziell für Kinder unter zwölf Jahren gilt aber, dass Erziehungsberechtigte gemäß § 45 SGB V einen Anspruch auf Freistellung von in der Regel 20 Tagen im Jahr haben. Die Arbeitnehmer müssen sich in solchen Fällen aber so schnell wie möglich um alternative Betreuungsmöglichkeiten kümmern und im Zweifel genau darlegen, aus welchen Gründen keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bestand.

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