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2020

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem BREXIT 2020/10

VERTRAGSRECHT

Verbraucherwiderrufsrecht beim Architektenvertrag

Der EuGH (Rs. C-208/19) hat klargestellt, dass ein Architektenvertrag über die Planung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, für den Verbraucher frei widerruflich ist, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten geschlossen wurde und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde.

Unwirksame Sicherheiten

Auch in Architekten- und Ingenieurverträgen werden von Auftraggebern zunehmend formularmäßig Sicherheiten verlangt.

HONORARRECHT

Kosten wegen Bauzeitverlängerung sind in den Nachtrag eingepreist

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags einen Nachtragsauftrag, in dem sie Zusatzleistungen und Vergütung regeln, so sind mit dieser Vereinbarung auch etwaige Kosten einer verlängerten Bauzeit regelmäßig als abgegolten anzusehen.

Mehrvergütung wegen Leistungszeitverlängerung

Gerade Auftragnehmern von Planungs- und Überwachungsleistungen fällt es regelmäßig schwer, eine höhere Vergütung durchzusetzen, wenn sich ihre Leistungszeit von ihnen unverschuldet verlängert oder ineffektiv gestaltet; also wenn Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers eine Erledigung des Auftrages wie vertraglich vorgesehen verhindern.

Prüfbarkeitsrüge ist binnen 30 Tagen zu erheben

Voraussetzung der Fälligkeit der Honorarforderung eines Architekten oder Ingenieurs ist die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung. Ist die Schlussrechnung nicht prüfbar, muss der Auftraggeber nicht bezahlen. Er gerät nicht in Verzug.

HAFTUNGSRECHT

Bauüberwachungspflichten des Architekten

Grundsätzlich trägt die Verkehrssicherungspflicht auf Baustellen der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings anerkannt, dass der Bauherr seine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht und seine diesbezüglichen Pflichtenstellungen dadurch verkürzen kann, dass er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen sachkundigen Fachleuten, wie einem Architekten oder Bauunternehmer, überträgt.

Verbotene Rechtsberatung des Architekten

Erbringt der Architekt für seinen Auftraggeber eine unzulässige Rechtsberatung, so haftet er für einen hierdurch entstandenen Schaden.

VERGABERECHT

Effektiver Rechtsschutz gegen Vergabesperre

Öffentliche Auftraggeber dürfen einzelne Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund nicht generell von allen Auftragsvergaben ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (XIII ZR 22/19) entschieden (XIII ZR 22/19) und festgestellt, dass dem betroffenen Unternehmen gegen eine solche rechtswidrige Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zusteht, ohne dass hierfür ein Ausschluss in einem bestimmten Vergabeverfahren vorliegen muss.

Auch elektronische Übertragungszeiten sind einzukalkulieren

Im Vergabeverfahren verspätet eingehende Angebote sind auszuschließen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (vgl. z. B. § 57 Abs. 1 VgV).
Seit dem 01. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der Europäischen Union. In rechtlicher Hinsicht ändert sich jedoch vorerst noch nichts, denn bis zum 31. Dezember 2020 gilt – nach derzeitigem Stand – das EU-Recht unverändert fort. Erst nach dem Ende der Übergangszeit ändern sich die Rechtslage und damit der Schutzumfang für Unionsmarken, Internationale registrierte Marken mit Benennung der Europäischen Union und Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Rechtslage nach dem Ablauf der Übergangsfrist und erläutern, wo Handlungsbedarf bestehen kann.

Was geschieht mit dem "UK-Teil" bereits eingetragener Unionsmarken?

Durch den BREXIT gehen keine Markenrechte verloren. Den Inhabern von Unionsmarken werden automatisch gleichwertige britische Eintragungen gewährt (mit derselben Priorität und demselben Anmeldetag wie die Unionsmarke), wenn die Unionsmarken vor dem Ende der Übergangszeit eingetragen werden. Dafür fallen keine amtlichen Gebühren an. Es wird allerdings keine UK-Registrierungsurkunde erteilt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Was geschieht mit Unionsmarkenanmeldungen, die bis zum Ende der Übergangszeit noch nicht eingetragen sind?

Unionsmarkenanmeldungen, die zum Ende der Übergangszeit noch nicht eingetragen sind, werden nicht automatisch in entsprechende UK-Markenanmeldungen umgewandelt. Innerhalb einer 9-monatigen Frist können aber entsprechende UK-Marken beim United Kingdom Intellectual Property Office (UKIPO) angemeldet werden, die denselben Anmeldetag wie die Unionsmarkenanmeldung erhalten und dieselbe Priorität wie die Unionsmarkenanmeldung in Anspruch nehmen können. Es fallen dabei Amtsgebühren in Höhe von 170 GBP für die erste und 50 GBP für jede weitere Nizza-Klasse an.

Was geschieht mit dem "UK-Teil" einer Internationalen Registrierung mit Benennung der EU?

Das zu den Unionsmarken und Unionsmarkenanmeldungen Gesagte gilt auch für die Inhaber von Internationalen Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist. Für Internationale Registrierungen mit Schutzgewährung vor dem 01.01.2021 wird wie bei den Unionsmarken eine vergleichbare, nationale UK-Marke geschaffen. Hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bis zum 01.01.2021 noch nicht über die Schutzgewährung entschieden, besteht wiederum die Möglichkeit, innerhalb einer 9-monatigen Frist eine entsprechende UK-Marke anzumelden. Des Weiteren wird es nach Ablauf der Übergangszeit möglich sein, bei einer Internationalen Registrierung, die zur Schaffung einer nationalen UK-Marke geführt hat, das Vereinigte Königreich zu benennen. Die neugeschaffene, nationale UK-Marke wird dann durch die Internationale Registrierung mit Benennung des Vereinigten Königreichs ersetzt. Dies hat den Vorteil, dass die Internationale Registrierung wieder zentral verwaltet werden kann.

Was ist bei Marken, die nach Ablauf der Übergangszeit angemeldet werden, zu beachten?

Marken, die Schutz im Vereinigten Königreich und in der Europäischen Union genießen sollen, müssen nach Ende der Übergangszeit, also nach jetzigem Stand ab dem 01.01.2021, getrennt beim UKIPO und EUIPO angemeldet werden. Es entstehen zwei voneinander unabhängige Markenrechte. Es fallen sowohl beim EUIPO als auch beim UKIPO Gebühren an.

Was geschieht bei anhängigen Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke?

Ist zum Stichtag am 01.01.2021 ein Verfahren zur Nichtigerklärung einer Unionsmarke anhängig, gilt deren Ergebnis auch für die am 01.01.2021 geschaffene UK-Marke. Wird die Unionsmarke – auch nach Ablauf der Übergangsfrist – gelöscht, gilt dies auch für die UK-Marke.

Meine Unionsmarke wurde bislang nicht im Vereinigten Königreich benutzt – ist der "UK-Teil" deshalb nach Ablauf der Übergangszeit löschungsreif?

Für die neu geschaffenen UK-Marken gilt jede rechtserhaltende Benutzung der Marke innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der Übergangszeit, unabhängig davon, ob dies innerhalb oder außerhalb des Vereinigten Königreichs geschieht, auch zugunsten der UK-Marke. Nach diesem Stichtag ist nur noch die Benutzung innerhalb des Vereinigten Königreichs relevant. Das bedeutet, dass eine aus einer vor Ablauf der Übergangszeit in der Europäischen Union ernsthaft benutzten Unionsmarke entstandene UK-Marke nicht löschungsreif ist, auch wenn sie bis dahin überhaupt nicht im Vereinigten Königreich benutzt wurde. Nach Ablauf der Übergangszeit muss die UK-Marke aber auch im Vereinigten Königreich ernsthaft benutzt werden, um den Eintritt der Löschungsreife zu verhindern.

Müssen britische Rechtsanwälte für Anträge an das UKIPO beauftragt werden?

Für mindestens drei Jahre nach dem BREXIT ist garantiert, dass Markenanmeldungen und Verlängerungen von UK-Marken, die auf Unionsmarken oder Internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union basieren, weiterhin von Vertretern aus dem gesamten Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen werden können. Bei nationalen UK-Marken bedarf es nach Ablauf der Übergangsfrist aber eines Inlandsvertreters aus dem Vereinigten Königreich. Mit unserem internationalen Netzwerk können wir aber auch in diesen Fällen die Markenanmeldung koordinieren. So können Sie sich weiterhin an Ihre gewohnten Ansprechpartner wenden.

Was gilt für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt das zu den Unionsmarken Beschriebene entsprechend. Für diese wird ebenfalls ein vergleichbares UK-Geschmacksmuster eingeführt, das automatisch und kostenlos für bestehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Internationale Registrierungen, in denen die EU benannt ist, gewährt wird.
Ist eine Veröffentlichung vor Ende der Übergangszeit noch nicht erfolgt, gilt ebenfalls eine 9-Monatsfrist für die Antragstellung auf Erteilung eines entsprechenden UK-Geschmacksmusters. Die Priorität des anhängigen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann beansprucht werden. Für diese Anträge gilt die übliche Gebührenstruktur im Vereinigten Königreich.

Gelten nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auch im Vereinigten Königreich?

Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die am Ende der Übergangszeit bestehen, werden im Vereinigten Königreich automatisch als fortdauerndes, nicht eingetragenes Geschmacksmuster für den Rest der gewährten Schutzdauer anerkannt. Dabei ist es unerheblich, ob die Offenbarung, also die Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit, im Vereinigten Königreich oder in der EU erfolgte.
Nach dem Ende der Übergangszeit erlangt der Ort der ersten Offenbarung jedoch Relevanz. Ein britisches nicht eingetragenes Geschmacksmuster entsteht dann nur bei erster Offenbarung im Vereinigten Königreich, ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur bei erster Offenbarung in einem Mitgliedsstaat der EU.

Was ändert sich für Markenverfahren?

Die neu geschaffenen britischen Schutzrechte können isoliert angefochten, angegriffen, übertragen oder lizenziert werden und müssen getrennt von der Unionsmarke bzw. dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verlängert oder gelöscht werden. Das bedeutet, dass Unionsmarken und Internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union zum Ablauf der Übergangszeit zwar automatisch und kostenlos in entsprechende UK-Marken umwandeln, diese UK-Marken aber fortan neben den Unionsmarken oder Internationalen Marken verlängert werden müssen, wobei für beide Verlängerungen Gebühren anfallen. Spätestens wenn die Verlängerung ansteht, sollte geprüft werden, ob an dem UK-Schutzrecht Interesse besteht oder ob es gelöscht werden kann.

Für Gerichtsverfahren, die vor dem Ende der Übergangszeit eingeleitet wurden, gelten die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Urteilen in Zivil- und Handelssachen fort, unabhängig davon, wann diese abgeschlossen werden.

Sollten Sie zu Ihrem Markenportfolio und etwaigen Anpassungen angesichts des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Fragen haben, freuen wir uns auf Ihre Nachricht an trademarks(at). Wir beraten Sie gerne.

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