Die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht verpflichtet zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, soweit diese zumutbar sind. Dazu kann es gehören, alle Dienstreisen, die nicht unbedingt notwendig sind, abzusagen. Auch interne Hygienevorschriften wie die Desinfektion von Türgriffen und Aufzugknöpfen in regelmäßigen Abständen können erforderlich sein. Manche Unternehmen gehen derzeit dazu über, bestimmte Betriebsabteilungen räumlich voneinander zu trennen, um, im Falle einer Erkrankung an Covid-19, die Verbreitung verhindern zu können.
Eine unkompliziertere Möglichkeit das Infektionsrisiko im Unternehmen zu senken, ist die Herausgabe eines Informationsblatts, in dem typische Infektionsrisiken und deren Vermeidung erklärt werden.
Entsprechende Hinweise sollten sein: Regelmäßiges Händewaschen mit Seife, Ellenbogenvorhalten bei Husten und Niesen, Vermeidung von Menschenmengen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, usw.
Wie bereits unter Ziff. 3. erwähnt: Wird eine Covid-19-Diagnose innerhalb der Belegschaft bekannt, sollte diese – ggfls. anonymisiert – zügig kommuniziert werden, um einer Ausbreitung vorzubeugen.