Die Ausführung handwerklicher Selbstverständlichkeiten entbindet den Bauüberwacher nicht davon, diese auch zu überwachen. Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass es keine überwachungsfreien Räume auf dem Bau gibt (21 U 81/14). Zwar ist die Bauüberwachung von handwerklichen Selbstverständlichkeiten im Gegensatz zur Überwachung besonders gefahrträchtiger Arbeiten weniger intensiv. Der Bauüberwacher darf die mangelfreie Herstellung im Bereich von handwerklichen Selbstverständlichkeiten allerdings nicht dem Zufall überlassen. Er ist vielmehr verpflichtet, die Handwerker einzuweisen, stichprobenhaft die Arbeitsqualität zu überprüfen und eine Endkontrolle vorzunehmen.