In einem aktuellen Beschluss des OLG Düsseldorf (Verg 32/18) wird auf das Recht der Vergabestelle hingewiesen, festzulegen, ob das Angebot schriftlich oder elektronisch einzureichen ist. Grundsätzlich reicht die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird. Jedoch kann der öffentliche Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen. Kommt der Bieter dem nicht nach und legt trotz entsprechender Anforderung in den Vergabeunterlagen ein Angebot ohne elektronische Signatur vor, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Die fehlende elektronische Signatur gehört auch nicht zu denjenigen Nachweisen, die gemäß § 56 VgV nachgefordert werden können.