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2019

KG: HOAI-Mindestsatz bleibt anwendbar

Entgegen der Ansicht des OLG Celle vertritt auch das KG (21 U 20/19), dass in Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen Parteien das HOAI-Mindestpreisgebot weiter anzuwenden ist. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie entfaltet nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich keine Direktwirkung in einem Zivilprozess zwischen Privaten, da diese dem gültigen nationalen Recht unterworfen sind und daher ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Norm haben. Da der EuGH keine Verwerfungskompetenz hat, sind nationale Normen nur dann unwirksam, wenn sie gegen unmittelbar im Mitgliedsstaat wirkendes europäisches Recht verstoßen, wie es bei Verstößen gegen die AEUV oder Verordnungen der Fall ist. Der EuGH hat in seiner HOAI-Entscheidung aber nur einen Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie festgestellt. Auch ist das Mindestpreisgebot nicht aufgrund richtlinienkonformer Auslegung unanwendbar, da die richtlinienkonforme Auslegung ihre Grenze am erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers findet. Dieser sieht ein zwingendes Preisrecht vor. Deshalb ist in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot – bis zur Veränderung der Rechtslage durch den nationalen Gesetzgeber - weiter anwendbar.

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