Das OLG Nürnberg (2 U 1219/16) bestätigt aktuell, dass der Auftragnehmer nur dazu verurteilt werden kann, den geschuldeten Zustand herzustellen. Dies umfasst auch die Beseitigung von Mängeln an Bauwerken. Auf welchem technischen Weg der Auftragnehmer den geschuldeten Zustand herstellt, bleibt diesem selbst überlassen, solange die Ausführung fachgerecht und nachhaltig ist. Somit kann der Auftragnehmer auch nicht zu mehr verurteilt werden, als für den geschuldeten Zustand erforderlich ist. Für die Praxis bedeutet das, dass der Besteller stets Nacherfüllungsversuche des Auftragnehmers tolerieren muss. Erst nach einem missglückten Nacherfüllungsversuch steht dem Besteller der Weg zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers offen.