Im vorliegenden Fall wurde eine Außenwandabdichtung mittels einer Kombinationslösung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung gegen aufstauendes Sickerwasser DIN-konform ausgeführt. Laut dem OLG Celle (12 U 73/18) kann jedoch auch eine DIN-konforme Ausführung gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen und insoweit die von den DIN-Normen ausgehende Vermutungswirkung, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden, widerlegen. Die Vermutungswirkung wird am Beispiel von Außenwandabdichtungen widerlegt, wenn eine Vielzahl an Schadensfällen und Mängeln an der Abdichtung eintritt und durch Sachverständigengutachten dargelegt ist, dass die DIN-konforme Ausführung zu keiner hinreichenden Dichtigkeit führt. Deshalb konnte sich der Auftragnehmer bei der Ausführung nicht auf die DIN-Konformität verlassen.