Anders als u. a. das OLG Schleswig (s. o.) kommt das OLG München in seinem Beschluss vom 08.10.2019 (20 U 94/19 Bau) zu dem Ergebnis, dass die HOAI-Mindestsätze auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH weiterhin anzuwenden sind. Das OLG München schließt sich damit im Ergebnis dem OLG Hamm und dem KG Berlin an, die bereits zuvor vergleichbar entschieden haben.