Schließt der Besteller mit dem Bauunternehmer einen Vergleich über Mangelbeseitigungskosten, kann er den Prozess gegen den gesamtschuldnerisch für Mängel in Anspruch genommenen Architekten unvermindert fortführen. Das OLG Brandenburg (12 U 47/19) entschied, dass in diesem Fall die fortgesetzte Inanspruchnahme des Architekten nicht treuwidrig sei, da der Besteller sich diese im Vergleich ausdrücklich vorbehalten hatte. Zudem habe der Besteller allein durch den Vergleichsabschluss nicht das Insolvenzrisiko des mit dem Architekten gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmers für den Architekten übernehmen wollen.