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2019

Konkludente Abnahme des Architektenwerks

Trotz fehlender ausdrücklicher Abnahme kann das Werk des Planers durch schlüssiges Verhalten des Bestellers abgenommen werden. Die Abnahme liegt im Interesse des Planers, da die Abnahme Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruchs sowie für den Beginn der Verjährung möglicher Gewährleistungsansprüche ist. Zudem geht die Beweislast für etwaige Mängel auf den Besteller über. Das OLG Koblenz (2 U 660/17) hat bestätigt, dass das Werk des Architekten konkludent abgenommen wird, wenn der Auftraggeber in das fertiggestellte Gebäude einzieht und die Honorarschlussrechnung vollständig begleicht. Die Entscheidung des OLG liegt damit auf der Linie der Rechtsprechung des BGH, der ebenfalls eine Prüfungsfrist von sechs Monaten nach Einzug ausreichen lässt und danach von einer konkludenten Abnahme ausgeht. Trotz dieser planerfreundlichen Rechtsprechung sollten Architekten und Ingenieure stets darauf achten, eine ausdrückliche Abnahme ihrer Leistungen vom Besteller zu erhalten oder eine fiktive Abnahme herbeizuführen. So können spätere Unsicherheiten über den Zeitpunkt der Abnahme vermieden werden.

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