HomeWissenNewsletterdetailSachgrundlose Befristungen – Rolle rückwärts des BAG bei "Vorbeschäftigungen"
2019

Sachgrundlose Befristungen – Rolle rückwärts des BAG bei "Vorbeschäftigungen"

Bei der sachgrundlosen Befristung von Mitarbeitern hat das Bundesverfassungsgericht im Sommer 2018 klargestellt, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten "Vorbeschäftigung" nicht mit dem Wortlaut des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vereinbar ist. Hintergrund ist, dass eine sachgrundlose Befristung von Arbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig ist, wenn bereits "zuvor" ein Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Mitarbeiter bestanden hat. Nach Auffassung des BAG war eine solche Vorbeschäftigung nicht mehr gegeben, wenn das letzte Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter mehr als drei Jahre zurücklag.

Nach der neuen Rechtsprechung scheidet eine sachgrundlose Befristung bei jedem Bewerber aus, mit dem in irgendeiner Form in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies betrifft selbst Ferienjobber oder Bewerber, die vor einigen Jahren eine vollkommen andere Tätigkeit im Unternehmen ausgeübt haben. Anders wäre dies aber wohl bei Ausbildungsverhältnissen zu bewerten. Aus Arbeitgebersicht werden also die – ohnehin schwierig zu handhabenden – Befristungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt. 

Ausnahmen hiervon sind nur denkbar, wenn die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber "sehr lange" zurückliegt. Dies soll nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2019 etwa bei 22 Jahren der Fall sein. Ein Zeitraum von "nur" acht Jahren reicht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2019 hingegen nicht aus.

Auch hier gilt: Es gibt für Unternehmen keinen Vertrauensschutz. Unternehmen sollten daher eine Bestandsaufnahme vornehmen, ob sie derzeit Mitarbeiter (sachgrundlos) befristet beschäftigen, mit denen bereits früher einmal ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Insgesamt sollten sachgrundlose Befristungen künftig nur vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass nicht bereits früher eine Form von Beschäftigungsverhältnis bestand. Anderenfalls führt die "unwirksame" Befristung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter. 

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram