HomeWissenNewsletterdetailGesellschafterversammlung der GmbH: Einschränkung der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch Treu und Glauben
2019

Gesellschafterversammlung der GmbH: Einschränkung der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch Treu und Glauben

Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2019 war u. a. die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH gehindert ist, sich auf die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen. Nach dieser Bestimmung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Das beinhaltet eine positive wie auch negative Legitimationswirkung. Positiv gilt bei einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung derjenige im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter, der durch die Gesellschafterliste ausgewiesen ist. Umgekehrt entfaltet § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine negative Legitimationswirkung zulasten des nach Einziehung seiner Geschäftsanteile nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters, und zwar ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses. Im entschiedenen Fall stritten die Gesellschafter u. a. darüber, ob ein Geschäftsführer durch Umlaufbeschluss der Gesellschafter wirksam abberufen wurde. Zuvor war der Geschäftsführer ordnungsgemäß bestellt worden. An dem Umlaufbeschluss nicht beteiligt wurde ein mehrheitlich beteiligter Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile zuvor durch Gesellschafterbeschluss eingezogen wurden. Der von der Einziehung betroffene Gesellschafter hatte gegen den Einziehungsbeschluss Klage erhoben und weiter eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der Gesellschaft untersagte, eine im Hinblick auf die Einziehung der Geschäftsanteile aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Gleichwohl veranlasste die Gesellschaft über einen Notar die Einreichung einer entsprechend korrigierten Gesellschafterliste und führte im Anschluss den mit der Klage angefochtenen Umlaufbeschluss herbei. 

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Der ohne den von der Einziehung betroffenen Gesellschafter gefasste Umlaufbeschluss sei aufgrund eines Einberufungsmangels nichtig. Die Gesellschaft müsse sich so behandeln lassen, als sei der klagende Mehrheitsgesellschafter nicht als Gesellschafter in der Gesellschafterliste gestrichen worden. Der von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung betroffene Gesellschafter könne gegen den Einziehungsbeschluss nicht nur Klage erheben, sondern als effektives Mittel auch eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der der Gesellschaft untersagt werde, eine neue Gesellschafterliste beim Registergericht zur Aufnahme in den Registerordner der Gesellschaft einzureichen, die den von dem Einziehungsbeschluss Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweise. In einem solchen Fall der Einziehung von Geschäftsanteilen gelte die formelle Legitimationswirkung nicht ohne Einschränkungen und stehe unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Dass ein Notar und nicht der Geschäftsführer der Gesellschaft die korrigierte Gesellschafterliste eingereicht habe, sei unerheblich. Die Gesellschaft hätte den Notar von der einstweiligen Verfügung unterrichten müssen, damit dieser nicht in Unkenntnis hiervon eine verbotswidrig korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram