Am 11.06.2019 sind die Warenkauf-Richtlinie (WKRL) und die neue Digitale-Inhalte-und-Dienste-Richtlinie (DIDRL) in Kraft getreten, die innerhalb von zwei Jahren vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen sind. Beide Richtlinien gelten nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Hervorzuheben sind zwei zentrale Neuregelungen zum Mangel der Kaufsache: Die Vermutung, dass ein Mangel an der Ware schon bei Gefahrübergang bestand, wird von bisher sechs Monaten auf ein ganzes Jahr erweitert. Darüber hinaus wird der Mangelbegriff als solcher ausgedehnt. Bisher galt die Grundregel, dass die Ware lediglich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs den vertraglichen Anforderungen entsprechen musste. Künftig muss die Ware auch ohne konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Haltbarkeit dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. Für digitale Inhalte und Dienste wird diese Verpflichtung dahingehend erweitert, dass der Unternehmer die Inhalte durch Updates aktuell halten muss. Der Unternehmer ist daher künftig sowohl bei einem Software-Kauf, als auch bei einem Software-Abonnement zur Aktualisierung der Software verpflichtet.
Bis zur Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber bleibt alles beim Alten. Gerade Verträge über Software (einschließlich Apps), die mit Verbrauchern geschlossen werden, sollten aber rechtzeitig auf die neuen Regelungen umgestellt werden.