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2019

Whistleblowerschutz - EU-Parlament verabschiedet Richtlinie

Bereits Mitte 2018 veröffentlichte die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zum Schutz von Whistleblowern. Während der Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedsstaaten in den vergangenen Monaten trafen Extrempositionen aufeinander: Auf der einen Seite wurde der sehr weitgehende und zum Teil auch einseitige Schutz der Whistleblower unterstrichen, während die andere Seite intensiv auf die Reputationsschäden im Falle ungerechtfertigter öffentlicher Berichte hinwies. Im März kam es nun zu einer Einigung, am 16.04.2019 wurde die Richtlinie durch das EU-Parlament beschlossen; nach Zustimmung durch den Ministerrat wird sie in Kraft treten.

Neben den bereits bestehenden Verpflichtungen, insbesondere für den Finanzdienstleistungssektor, sollen künftig alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder über 10 Mio. € Umsatz sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern dazu verpflichtet werden, Whistleblower-Systeme einzuführen. Lange stritten die Beteiligten darüber, ob nur dem Whistleblower der Schutz der Richtlinie zuteil wird, der zunächst eine unternehmensinterne Meldung versucht, bevor er sich an eine externe Stelle wendet. Das von Deutschland befürwortete Drei-Stufen-Modell konnte sich in der Abstimmung nicht durchsetzen. Danach wären Whistleblower nur dann vor (arbeits-) rechtlichen Konsequenzen geschützt gewesen, wenn sie sich zuerst an das Unternehmen und erst dann an externe Behörden oder die Presse gewandt hätten, wenn dem internen Hinweis nicht ausreichend nachgegangen worden wäre. Der Kompromiss sieht nun vor, dass die Mitgliedsstaaten durch nationale Regelungen die Informanten ermutigen sollen, zunächst interne Berichtswege zu nutzen. Dies wird zu Recht damit begründet, dass die interne Berichterstattung zur frühzeitigen und wirksamen Lösung von Risiken für das öffentliche Interesse sowie zur Vermeidung ungerechtfertigter Reputationsschäden beitrage, die sich aus der Offenlegung ergeben können. Dennoch ist die interne Meldung keine Voraussetzung für den Schutz des Whistleblowers. Diesem müsse es vielmehr möglich sein - so das Parlament -, je nach den individuellen Umständen des Falles den seiner Auffassung nach am besten geeigneten Kanal für seine Meldung zu wählen. Daher verlieren Informanten den durch die Richtlinie gewährten Schutz auch dann nicht, wenn sie beschließen, ihre Meldung direkt über externe Kanäle zu berichten. Hierdurch steigt das Risiko missbräuchlicher Hinweise und daraus entstehender Schäden für das Unternehmen.

Die Mitgliedsstaaten haben nach Inkrafttreten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Da die Implementierung einer Whistleblower-Hotline erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, empfehlen wir frühzeitig mit der Planung zu beginnen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der strengen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. Unabhängig davon, wie die Richtlinie am Ende in deutsches Recht umgesetzt wird: Es kann nur der Whistleblower zunächst eine interne Meldung versuchen, dem im Unternehmen eine entsprechende Möglichkeit zur Verfügung steht.

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