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2019

EU-Kommission: Bußgeld gegen Guess wegen Beschränkungen von Händlern

Mit Entscheidung vom 17.12.2018 hat die EU-Kommission gegen den Modehersteller Guess eine Geldbuße in Höhe von knapp 40 Mio. € verhängt, weil Guess insbesondere Online-Verkäufe und Online-Werbung an Verbraucher in andere Mitgliedsstaaten verhindert und damit gegen EU-Kartellrecht verstoßen hat ("Geoblocking"). Die EU-Kommission stellte mehrere Kartellrechtsverstöße fest, weil Einzelhändler an folgenden Handlungen gehindert wurden: (1) Der Verwendung von Markennamen und Warenzeichen von Guess für die Zwecke der Werbung auf Online-Suchmaschinen; (2) einem Online-Verkauf ohne vorherige Genehmigung durch Guess; (3) dem Verkauf an Verbraucher außerhalb des einem Händler zugewiesenen Verkaufsgebiets; (4) dem Querverkauf zwischen den im selektiven Vertriebssystem zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern sowie (5) der unabhängigen Festsetzung der Einzelhandelspreise für Guess-Produkte.

Die Entscheidung bestätigt den Fokus der Kartellbehörden auf die Verfolgung von Wettbewerbsbeschränkungen in Vertriebsverträgen, speziell im Bereich e-commerce. Außerdem verweist die EU-Kommission ausdrücklich auf die seit Dezember 2018 bei grenzüberschreitenden Verkäufen zusätzlich geltenden Anforderungen der Geoblocking-Verordnung (siehe hierzu auch unseren Beitrag im Newsletter 3/2018).

Beachtlich an der Entscheidung ist auch, dass die EU-Kommission (erst zum dritten Mal überhaupt) in einem Vertikalverfahren eine Geldbußenermäßigung (50 %) vorgenommen hat. Damit honorierte sie die Kooperation von Guess bei der Aufklärung der Verstöße. Grundsätzlich sehen die Leitlinien der EU-Kommission und des Bundeskartellamts Ermäßigungen bei Geldbußen nur bei "horizontalen" Kartellen unter Wettbewerbern vor. Beide Behörden haben in jüngerer Zeit wiederholt aber auch bei "vertikalen" Verstößen Nachlässe gewährt. Ob in solchen Vertikalfällen Kooperationsnachlässe gewährt werden, wollen die Kartellbehörden von Fall zu Fall entscheiden.

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