Obwohl seit der Einführung der e-Vergabe bald zwei Jahre vergangen sind, werden in diesem Zusammenhang noch immer Fehler von den Vergabestellen begangen, die zu einer Aufhebung des Vergabeverfahrens führen können. Nicht beachtet wird häufig die in allen Verfahrensordnungen enthaltene Vorgabe, dass die Vergabeunterlagen unter einer Adresse unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt online verfügbar sein müssen. Hierauf kann nicht etwa unter Hinweis verzichtet werden, die Unterlagen könnten an anderer Stelle bezogen werden, seien branchenbekannt oder schlicht noch nicht fertig. Insbesondere der Verweis auf externe Quellen reicht nicht aus. Hierauf weist die Vergabekammer des Bundes in einer aktuellen Entscheidung hin (VK 2-128/17).