Die Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund ist wirksam, wenn der Architekt die verbindliche Baukostenobergrenze nicht einhält (OLG Stuttgart, Az. 10 U 68/17). Während der Planungszeit begehrt der Bauherr zusätzlich ein bis dahin nicht geplantes zweites Schlafzimmer im Obergeschoss. Der Architekt legt dem Bauherrn für die neue Planung eine Kostenberechnung vor, die die vorgegebene Kostenobergrenze übersteigt. Nachdem der Architekt, die vom Bauherrn gesetzte Frist zur neuen Planung unter Maßgabe der Einhaltung der Kostenobergrenze nicht eingehalten hatte, kündigt der Bauherr den Architektenvertrag aus wichtigem Grund. Der wichtige Grund der Kündigung liegt darin, dass der Architekt die vom Bauherrn absolute Baukostenobergrenze nicht eingehalten hat. Der Bauherr hat nicht erkennen lassen, dass die Änderung eines zweiten Schlafzimmers im Obergeschoss, auch zu einer Erhöhung der Kostenobergrenze führen darf. Aufgrund der Aufklärungspflicht hätte der Architekt beim Bauherrn in Erfahrung bringen müssen, ob er mit einer Erhöhung der Kostenobergrenze einverstanden sei. Mangels Einverständnis oblag dem Architekten deshalb die Pflicht, die für die Mehrwünsche entstandenen Kosten planerisch durch eine weniger teure Ausführung der anderen Teile des Baus zu kompensieren. Die Entscheidung zeigt, dass der Architekt den Bauherrn bei Baukostenobergrenzen über eine Erhöhung der Kosten aufzuklären hat.