Paukenschlag des KG Berlin: In seinem Urteil vom 28.08.2018 (Az. 21 U 24/16) entschied es, dass eine im Architektenvertrag vereinbarte Kostenobergrenze keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten darstellt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung müsse sich auf die Eigenschaften der vom Architekten zu erbringenden Werkleistung beziehen. Die Frage der Kosten einer Planung sei jedoch keine Eigenschaft des Architektenwerks. Die Preise, zu denen Bauunternehmen dem Bauherrn die Umsetzung einer Planung anbieten, könne der Architekt nicht beeinflussen. Bei einer Übernahme der Haftung für die Einhaltung der Kostenobergrenze handele es sich daher nicht um eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der eigenen Werkleistung sondern um eine Haftung für die Kosten von Leistungen Dritter. Eine derartige Selbstverpflichtung stelle keine Beschaffenheitsvereinbarung sondern eine Garantie dar, für die es eines gesteigerten Einstandswillens des Architekten bedürfe, der aber regelmäßig nicht vorliegt.
Die Ansicht des KG widerspricht der bisherigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (z. B. NZBau 2013, 386). Zudem wird in Verträgen die Einhaltung der Kostenobergrenze häufig ausdrücklich als Beschaffenheit des Werkes definiert. Auftragnehmern von Planungsleistungen ist daher ungeachtet der aktuellen Entscheidung weiterhin Vorsicht bei der Übernahme von Kostenzusagen in Form von vertraglichen Kostenobergrenzen anzuraten.