Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach der Auftragnehmer "nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz verlangen kann, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird" ist unwirksam, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (KG, Urteil vom 19.06.2018, Az. 27 U 29/17). Die unangemessene Benachteiligung resultiere daraus, dass der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus für mögliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers eine überhöhte Sicherheit zu leisten hat. Der Auftraggeber habe die Möglichkeit, durch das Erheben von eventuell auch unberechtigten Ansprüchen die Entstehung des Anspruchs des Auftragnehmers auf Umwandlung für einen erheblichen Zeitraum hinauszuschieben.