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2018

Hinweispflicht besteht auch gegenüber Generalunternehmern

Das OLG Schleswig (Az. 12 U 13/18) bejahte in einer aktuellen Entscheidung einen Kostenvorschussanspruch einer Generalunternehmerin gegen einen Werkunternehmer. Indem der Werkunternehmer ein noch nicht trockenes Mauerwerk verschlämmt und verputzt und dies zu Abplatzungen geführt hatte, hat er eine mangelhafte Werkleistung erbracht. Das OLG stellte insofern klar, dass selbst wenn der Besteller ausdrücklich die Ausführung der Arbeiten verlangt, der Unternehmer sich nur entlasten kann, wenn er den Besteller über die möglichen Nachteile der Ausführungen der Arbeiten ausdrücklich informiert hat. Die Hinweispflicht erstreckt sich auch auf Vorgewerke und die vom Besteller gestellten Materialien. Die Generalunternehmerin forderte den Werkunternehmer auf, die Verschlämmungs- und Putzarbeiten auf einer nicht ausgetrockneten Mauer vorzunehmen. Der Werkunternehmer unterließ es, die Generalunternehmerin darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Arbeiten zu Abplatzungen und Abschälungen am Mauerwerk führen könnten. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers wäre nur entfallen, wenn die Generalunternehmerin größere Fachkenntnisse aufgewiesen hätte, auf die der Werkunternehmer hätte vertrauen dürfen. Insbesondere dadurch, dass die Generalunternehmerin den Werkunternehmer hinsichtlich der Auswahl des Putzes um Rat gefragt hatte, musste dem Werkunternehmer bewusst sein, dass die Generalunternehmerin keine vertieften Kenntnisse mit Putzarbeiten hat.

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