Insbesondere in der Baupraxis führt die Abgrenzung zwischen Akquise und Beauftragung anhand objektiver Kriterien zu Schwierigkeiten. Das OLG Düsseldorf (Az. 21 U 108/17) bestätigte jüngst die Auffassung des Land-gerichts, dass einem Architekten ein Anspruch gegen seinen Auftraggeber auf Zahlung eines Honorars für die Leistungsphasen 1 bis 3 zusteht. Dreh- und Angelpunkt war die Abgrenzung der Akquise von der konkludenten Beauftragung. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Beauftragung und Akquise sind die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind. Bei den Gesamtumständen können die wirtschaftliche Bedeutung der Leistungserbringung, das Interesse des Auftraggebers und die erkennbare Gefahr der Mängelgewährleistung auf Seiten des Architekten von Bedeutung sein. Spannend bleibt abzuwarten, inwiefern die Abgrenzungsproblematik zwischen Akquise und Beauftragung durch § 650p BGB gelöst wird.