In einem Urteil vom 25.09.2018 setzte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen das Handeln eines GmbH-Geschäftsführers der GmbH zuzurechnen ist. Der Kläger beauftragte die S-GmbH als Generalunternehmer mit dem Neubau eines Mehrfamilienhauses. Der Beklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter der S-GmbH. Als ein Subunternehmer aufgrund einer ausstehenden Zahlung der S-GmbH mit der Einstellung der Arbeiten drohte, wandte sich der Beklagte an den Kläger mit der Bitte um eine kurzfristige Finanzierungshilfe. Der Kläger, welcher den Verwendungszweck des erbetenen Geldbetrags kannte, übergab daraufhin 10.000,00 € in bar an den Beklagten, welcher den Empfang des Geldes schriftlich bestätigte. Die Bestätigung unterzeichnete der Be-klagte ohne einen Vertretungszusatz. Nachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, verlangte der Kläger vom Beklagten Rückzahlung des gewährten Darlehens. Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung und verwies den Kläger an die S-GmbH.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass sich der Rückzahlungsanspruch nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die S-GmbH richte. Der Beklagte habe bei der Darlehensabsprache als Vertreter der S-GmbH gehandelt, sodass diese Vertragspartnerin wurde. Die Darlehensabsprache war mündlich erfolgt. Aus der schriftlichen Bestätigung über den Erhalt des Geldbetrags, welche der Beklagte ohne Ver-tretungszusatz unterzeichnet hatte, ergebe sich nicht, dass der Beklagte bei dem Abschluss des Darlehensvertrags in eigenem Namen auftreten wollte. Vielmehr ergebe sich aus den Umständen, dass der Beklagte für das von ihm geführte Unternehmen, also die S-GmbH gehandelt habe. Maßgeblich sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob ein Handeln in fremdem Namen für den Vertragspartner erkennbar sei.
Von einem Privatgeschäft wäre nur dann auszugehen, wenn die Parteien die persönliche Haftung des Beklagten gewollt hätten. Dies setze voraus, dass ein mögliches Interesse des Klägers an der persönlichen Haftung des Beklagten ersichtlich gewesen sei. Ein solches käme etwa in Betracht, wenn für den Vertragspartner Zweifel an der Bonität der Gesellschaft bestanden hätten. Der Umstand, dass der Kläger die Darlehensgewährung nicht seinem Wohnbauunternehmen, sondern seinem Privatbereich zugeordnet habe, spiele für die Bewertung keine Rolle. Die Zuordnung des Klägers zu seinem Privatbereich lasse keine Schlussfolgerung auf eine private Zuordnung im Bereich des Beklagten zu.