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2018

Beweislast des Insolvenzverwalters beim bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 27.09.2018 über die Beweislastverteilung in einem Insolvenzanfechtungsprozess entschieden. Im Grundsatz trägt der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen der Anfechtbarkeit. Wird der Anspruch auf die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gestützt, muss der Insolvenzverwalter den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners darlegen und gegebenenfalls beweisen. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Erbringt der Schuldner dabei eine kongruente Leistung, d. h. erfüllt er in der vertraglich vorgesehenen Art und Weise einen wirksamen Vertrag, handelt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbringt, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Wegen des gleichwertigen Leistungsaustauschs fehlt es dann an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Ausreichend für die Vorsatzanfechtung ist jedoch schon eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Ist sich der Schuldner bewusst, dass er trotz Belieferung zum marktgerechten Preis fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts weitere Verluste anhäuft, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht, so handelt er mit dem Vorsatz einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung.

Verteidigt sich der Schuldner mit dem Einwand einer bargeschäftsähnlichen Lage, d. h. eines gleichwertigen, zeitlich unmittelbaren Leistungsaustauschs, so muss er diese Voraussetzungen beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, kann selbst dann nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn die Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit feststeht. In diesem Fall ist es Sache des Insolvenzverwalters, nachzuweisen, dass der Schuldner wusste, dass er fortlaufend unrentabel arbeitet. Gelingt dem Insolvenzverwalter dieser Nachweis, steht der Vorsatz des Schuldners für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung fest.

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