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2018

Unwirksame Klausel bei Rechtsschutzversicherungen

Die Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen enthalten häufig die Klausel, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Rechtsschutzfall mit einer Willenserklärung oder Rechtshandlung im Zusammenhang steht, die aus der Zeit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung datiert. Auf diese Klausel haben sich die Versicherer häufig berufen, um eine Rechtsschutzdeckung abzulehnen. Es geht dabei um all jene Fälle, in denen noch vor Abschluss der Versicherung Verträge geschlossen oder Erklärungen abgegeben wurden und später – nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung – Streit im Zusammenhang damit entsteht. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 04.07.2018 diese Klausel für unwirksam erklärt. In dem entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer in einem – vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossenen – Darlehensvertrag falsch über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Er konnte daher noch Jahre später – nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung – den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Dies lehnte der Darlehensgeber zu Unrecht ab, weshalb der Versicherungsnehmer Rechtsschutzdeckung erbeten hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer Deckung gewähren muss.

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