Mit zwei Urteilen vom 15.03.2018 hat das Bundessozialgericht erneut klargestellt, dass Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind und daher der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dies gilt nicht nur für den Fremd-Geschäftsführer einer GmbH: Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn er kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Dabei betont das Bundessozialgericht, dass es nicht auf Befugnisse im Außenverhältnis ankomme. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.