Mit Urteil vom 08.05.2018 entschied das BAG, dass der Arbeitgeber Urlaubstage nicht aus Praktikabilitätserwägungen auf volle Tage abrunden darf. Geklagt hatte eine im Schichtdienst arbeitende Fluggastkontrolleurin, welcher laut geltendem Tarifvertrag 28,15 Urlaubstage zustanden. Gewährt wurden ihr vom Arbeitgeber aber nur 28 Tage, da dieser den Bruchteil abrundete.
Das Abrunden ohne vertragliche oder gesetzliche Regelung ist aber rechtswidrig, so die Richter. § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sehe zwar vor, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, aufzurunden seien; eine Abrundung sehe das Gesetz allerdings nicht vor. Auch der einschlägige Tarifvertrag enthielt keine entsprechende Rundungsvorschrift. Mit dieser Entscheidung bestätigte das BAG ein Urteil vom 23.01.2018, mit dem die Richter bereits anklingen ließen, dass eine Rundung von Urlaubstagen nur bei ausdrücklicher Anordnung möglich sei. Eine Rundung ist also nicht grundsätzlich rechtswidrig; gerundet werden darf aber nur, wenn eine gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
In der Praxis ist es daher empfehlenswert, gegebenenfalls Rundungsregelungen in Arbeitsverträge aufzunehmen, wenn sich in Arbeitsverhältnissen regelmäßig oder üblicherweise Bruchteile von Arbeitstagen ergeben können.