Im Bankaufsichtsrecht beraten wir in- und ausländische Institute, Institutsgründer und Instituts(ver)käufer sowie Unternehmen, die unbeabsichtigt ins Visier der Aufsicht geraten.
Wir verfolgen die einschlägigen europäischen und deutschen Rechtsentwicklungen von Beginn an, kennen die Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden und pflegen gute Kontakte zu den relevanten Verbänden.
Wir beraten unsere Mandanten und vertreten sie gegenüber den Aufsichtsbehörden, als ultima ratio auch vor Gericht.
Unser Beratungsspektrum umfasst u.a. folgende Gebiete:
Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapierhandelsgesetz und ergänzenden europäischen Rechtsakten (MiFID II). Schwerpunkte bilden insoweit die Anforderungen an die Angemessenheits-/Geeignetheitsprüfung bzw. die Voraussetzungen des Execution Only, die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Zuwendungen, die Vorschriften zur Product Governance sowie die aufsichtsrechtliche Prüfung von Werbematerialien. In diesem Zusammenhang beraten wir auch Finanzanlagenvermittler zu ihren Pflichten nach der FinVermV.
Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten, insbesondere nach KWG, InstitutsVergV und MiFID II. Wir betreuen dieses Thema seit dem Entwurf der ersten InstitutsVergV von 2010 intensiv. Zusammen mit unseren arbeitsrechtlichen Kollegen beraten wir unsere Mandanten umfassend zur Umsetzung der immer komplexeren aufsichtsrechtlichen Anforderungen.
Geldwäscheprävention: Wir beraten zu den Sorgfalts- und Organisationspflichten ebenso wie zu Geldwäscheverdachtsfällen; hier greifen wir auch auf die Expertise unserer strafrechtlich spezialisierten Kollegen zurück.
Outsourcingprojekte betreuen wir umfassend in enger Kooperation mit unseren Kollegen aus den Bereichen Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, IT und Datenschutz.
Erwerber und Verkäufer von Instituten beraten wir aufsichtsrechtlich insbesondere zum Inhaberkontrollverfahren gegenüber BaFin und EZB.
Institutsgründungen begleiten wir fachübergreifend in allen relevanten Rechtsgebieten. Aufsichtsrechtlich beraten wir unsere Mandanten von Beginn an bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Stellung des Erlaubnisantrags (insbesondere der Auswahl geeigneter Geschäftsleiter), im Erlaubnisverfahren gegenüber BaFin und EZB sowie bei der Einrichtung des laufenden Geschäftsbetriebs.
Europäischer Pass: Wir beraten ausländische Unternehmen beim Eintritt in den deutschen Markt sowie laufend zur Restgeltung des deutschen Aufsichtsrechts.
Vermeidung von Erlaubnispflichten: Häufig laufen Unternehmen Gefahr, mit ihrem Geschäftsmodell unbeabsichtigt erlaubnispflichtig zu werden. In diesen Fällen beraten wir zur Vermeidung der Erlaubnispflichten nach KWG, ZAG und KAGB.
Zu ausgewählten Themen informieren wir in unseren aufsichtsrechtlichen Frühstücksveranstaltungen und in Mandantenrundschreiben. Wissenschaftlich sind wir durch die Mitarbeit an einem führenden KWG-Kommentar und regelmäßige aufsichtsrechtliche Beiträge im juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht ausgewiesen.
Neue Adresse:
Senckenberganlage 19
60325 Frankfurt/Main
Unter den bisherigen Telefonnummern und E-Mail-Adressen sind wir weiterhin wie gewohnt für Sie erreichbar.
Die Weihnachtszeit erinnert uns daran, innezuhalten und unseren Dank auszudrücken. Wir bei BRP RENAUD möchten die Gelegenheit nutzen, unserer Mandantschaft, Partnern und Mitarbeitenden für ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit zu danken.
BRP RENAUD berät Autohaus Holzer bei Übernahme des Geschäftsbetriebs durch Hahn Gruppe
Die Hahn Gruppe aus Fellbach hat den Geschäftsbetrieb der Autohaus Holzer GmbH & Co. KG aus Korntal-Münchingen übernommen. BRP RENAUD hat das Autohaus Holzer bei dieser Transaktion mit einem Team unter der Federführung von Dr. Axel Neumahr umfassend rechtlich beraten.
Pflichten und Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Haftungsrisiken kennen und begrenzen
Dr. Stefan Reuter und Sonja Ströhle geben im Seminar der IHK Region Stuttgart einen Überblick, wie die Geschäftsführerstellung begründet oder beendet wird und welche Pflichten und Haftungsrisiken damit verbunden sind. Ein Geschäftsführer muss seine Pflichten kennen, um das persönliche Haftungsrisiko gering zu halten und entsprechende Vorkehrungen zur Haftungsbegrenzung zu treffen.