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25.06.2024

Hausratversicherung: Nachweis eines Einbruchdiebstahls

Diebstähle finden typischerweise in Abwesenheit von Zeugen statt und sind nicht nur aus diesem Grund meist schwierig nachzuweisen. Überall dort, wo in Versicherungsverträgen Diebstähle versichert sind, z. B. beim Kfz-Diebstahl in der Kaskoversicherung, billigt der Bundesgerichtshof dem Versicherungsnehmer daher Beweiserleichterungen zu. Dieser muss nur das „äußere Bild“ eines Diebstahls nachweisen. Gelingt ihm dies, muss der Versicherer beweisen, dass der Diebstahl vorgetäuscht war.

Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.04.2024 für Einbruchdiebstähle bestätigt, die von der Hausratversicherung umfasst sind. Er hat weiter klargestellt, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls kein in sich stimmiges Spurenbild erforderlich ist, das zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lässt. Insbesondere müssten nicht sämtliche typischerweise auftretenden Einspruchspuren vorhanden sein. Auch der genaue Ablauf des Einbruchs müsse anhand der Spuren nicht konkret im Detail nachvollziehbar sein, damit die Beweiserleichterung eingreife. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren zwar Einbruchspuren an zwei Fenstern vorhanden, nach sachverständiger Einschätzung bestanden jedoch Zweifel, ob diese tatsächlich ein Einsteigen durch eines der Fenster belegten.

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