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2022

Abmahnwelle wegen Online-Einbindungen von Google Fonts

Die bei der Einführung der DSGVO befürchtete aber bislang ausgebliebene Abmahnwelle aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen auf Websites ist nun tatsächlich da. Seit Wochen leiten uns Mandanten erhaltene Abmahnschreiben weiter und die Zahl der Schreiben nimmt wöchentlich zu. Verfasser dieser Schreiben sind fast ausnahmslos die RAAG Kanzlei sowie Rechtsanwalt Kilian Lenard. Beide verlangen für ihre jeweiligen Mandaten Schadensersatzansprüche im unteren dreistelligen Bereich. 

In allen Fällen wird dabei die Online-Einbindung von Google Fonts gerügt, die wir jeweils ebenso wie die Rechtswidrigkeit derselben bestätigen mussten. 

Ursache dieser Abmahnwelle dürfte das Urteil des Landgericht München I vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) sein, in welchem das Gericht dem Kläger wegen der automatischen Weiterleitung seiner IP Adresse an Google aufgrund der Einbindung von Google Fonts auf der besuchten Website 100 € Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zugesprochen hat. 

Wir raten daher dringend zu überprüfen, ob Sie Schriftarten – insbesondere die von Google Fonts – online eingebunden haben und falls ja, die Einbindung auf den Offline-Modus umzustellen. 

Da nicht auszuschließen ist, dass auf diese Welle hin auch andere gegen Datenschutz verstoßende Einbindungen von durch Drittanbieter bereitgestellter Dienste auf Websites abgemahnt werden, halten wir es zudem generell für ratsam zu überprüfen, ob die jeweilige Unternehmenswebsite den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht.

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