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2020

Abweichen vom Gebot der Losaufteilung muss ausführlich begründet sein

Im Vergaberecht herrscht zum Schutz mittelständischer Unternehmen grundsätzlich das Gebot der Fachlosvergabe. Die Gesamtlosvergabe soll Ausnahme bleiben, da sie zur Reduzierung der Bieter auf wenige große Unternehmen führt. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen deshalb nur zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Vergabekammer Baden-Württemberg (1 VK 51/19) entschied in einem Nachprüfungsverfahren nun, dass der öffentliche Auftraggeber ein Abweichen vom Gebot der Losaufteilung im Vergabevermerk zu begründen hat und stellte hohe Anforderungen an diese Begründung und die Dokumentation auf.

Bei Abwägungsentscheidung, wie derjenigen über die Losaufteilung, bestünden erhöhte Anforderungen an den Umfang der Dokumentation im Vergabevermerk. Die Dokumentationsplicht erfordere hier eine ausführliche Begründung des Entscheidungsprozesses mit seinem Für und Wider sowie eine detaillierte Begründung der getroffenen Entscheidung. Nur so könne die Entscheidung der Vergabestelle transparent und für Bieter und Nachprüfungsinstanzen überprüfbar gemacht werden.

Im vorliegenden Fall konnte die Begründung im Vergabevermerk diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Es ging um die Ausschreibung einer Fahrbahndeckenerneuerung, bei der die Bildung eines Fachloses "Verkehrssicherungsleistungen" unterblieb. Begründet wurde dies damit, dass die Festlegung einer Bauzeitverkürzung als Zuschlagskriterium Dispositionsfreiheit der einzelnen Bieter hinsichtlich ihrer Bauablaufplanung erfordere. Der Auftraggeber hatte im Vergabevermerk aber nicht dokumentiert, inwiefern einem Bieter trotz der in der Leistungsbeschreibung bereits genehmigten Verkehrsführungspläne Dispositionsfreiheit hinsichtlich des Bauablaufs zukommt. 

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