Jeder Verbraucher kennt die Möglichkeit, im Internet bestellte Ware zurückzusenden. Dieses Recht eines Verbrauchers ergibt sich – neben einem gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht – aus dem gesetzlichen Widerrufsrecht. Weniger bekannt ist, dass auch Handwerker hiervon betroffen sein können, soweit sie außerhalb ihrer Geschäftsräume Werkverträge mit Verbrauchern schließen. Mit Urteil vom 20.10.2021 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ein Werkvertrag sei. Werde dieser Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers mit einem Verbraucher geschlossen, stehe dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Soweit der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, endet das Widerrufsrecht nach zwei Wochen. Vielfach unterlassen Handwerker eine solche Belehrung. In diesen Fällen endet das Widerrufsrecht erst ein Jahr und zwei Wochen nach Vertragsabschluss, also in der Regel erst nach vollständiger Ausführung der beauftragten Leistung. Nach dem Widerruf sind die Vertragsparteien verpflichtet, die erhaltene Leistung zurückzugewähren. Der Unternehmer muss also den Werklohn an den Verbraucher erstatten, der Verbraucher die erhaltene Werkleistung zurückgeben. Diese Rückgabe ist in vielen Fällen jedoch gar nicht möglich, denn der Verbraucher kann zum Beispiel keine verlegten Fliesen oder eine vom Maler gestrichene Wohnung zurückgeben. Da der Verbraucher in diesen Fällen regelmäßig nicht einmal Wertersatz an den Handwerker zahlen muss, geht dieser im Falle eines Widerrufs regelmäßig leer aus.
Um dies zu verhindern, sollten Handwerker, die Verträge außerhalb ihrer Geschäftsräume oder im Wege des Fernabsatzes (z.B. über das Internet) mit Verbrauchern schließen, den Verbraucher unbedingt über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren.