Viele Formulare für Abnahmeprotokolle sehen vor, dass Beginn und Ende der Gewährleistungsfrist für die abgenommene Leistung festgehalten wird. Dabei kommt es immer wieder vor, dass der im Abnahmeprotokoll von den Parteien festgehaltene Zeitpunkt für den Eintritt der Verjährung von Mängelansprüchen von der im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsfrist abweicht. Dann stellt sich die Frage, ob die im Vertrag vereinbarte Frist oder der im Abnahmeprotokoll vermerkte Endtermin Vorrang genießt. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (VII ZR 45/17) entschieden, dass dem Abnahmeprotokoll kein genereller Vorrang gegenüber dem Vertrag zukommt, eine im Abnahmeprotokoll abweichende Verjährungsfrist also nicht stets als die Vereinbarung einer Vertragsänderung anzusehen ist (so aber z. B. OLG Düsseldorf, 21 U 183/15). Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Parteien tatsächlich von der im Vertrag vereinbarten Frist abweichen wollten oder nicht lediglich ein Versehen vorliegt.