Wie bereits in den vorherigen Newslettern dargestellt, können sich aus der Beantragung von Kurzarbeitergeld strafrechtliche und finanzielle Haftungsrisiken ergeben.
Aufgrund der beispiellosen Höhe der Ausschüttung von Subventions- und Sozialleistungen, ist davon auszugehen dass die Behörden nachträglich viele der bereits bewilligten Leistungen überprüfen werden. Insbesondere im Hinblick auf die Beantragung von Kurzarbeitergeld, die derzeit unter deutlich vereinfachten Rahmenbedingungen möglich ist, sollten bereits jetzt Vorbereitungen für kommende Betriebsprüfungen getroffen werden.
Um sichergehen zu können, als Unternehmen gut aufgestellt zu sein, sollte zumindest nachträglich eine saubere Dokumentation der Anzeige des Arbeitsausfalls erfolgen. Das Thema Compliance tritt also einmal mehr in den Vordergrund:
Dabei sollten konkrete Nachweise über die Beantragung von Kurzarbeit und die Verwaltung der Leistungsanträge der Mitarbeiter konsequent aufgearbeitet werden, soweit noch keine umfassende Dokumentation vorliegt.
Notwendig ist beispielsweise die Aufzeichnung der Hintergründe, die bei der Einführung von Kurzarbeit zur "Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls" geführt haben. Insbesondere wo keine behördlichen Schließungsanordnungen vorlagen, erfordert dies eine detaillierte Dokumentation des Rückgangs von Auftragseingängen und deren Auswirkungen auf die Auslastung der Mitarbeiter.
Bei der Verteilung der Kurzarbeit zwischen den Mitarbeitern einer gleichen Abteilung, sollten die Kriterien dokumentiert werden, nach denen die Kurzarbeitsquoten beschlossen wurden. Insbesondere darf nicht zwischen Mitarbeitern sachwidrig differenziert worden sein, beispielsweise indem sogenannte "Low-Performer" deutlich höhere Kurzarbeitsquoten erhalten, als vergleichbare Mitarbeiter.
Bei der Abrechnung über die Kurzarbeit müssen Sondertatbestände, wie der Bezug von Krankengeld, Urlaubstage, Feiertage, Elternzeit, usw. genauestens dokumentiert werden (vgl. hierzu unseren vorherigen Newsletter vom 23.04.2020).
Wir warnen ausdrücklich davor, sich auf den "bereits genehmigten" Bezug von Kurzarbeitergeld zu verlassen. Die Notwendigkeit der Kurzarbeit sollte stets kritisch hinterfragt werden. Der Bedeutung von Betriebsprüfungen zur Lohnsteuer bzw. zu den Sozialversicherungsbeiträgen wird in den kommenden Zeiten zentrale Bedeutung zukommen. Die Rückabwicklung von falsch abgeführten Sozialleistungen, damit verbundene Säumniszuschläge und nicht zuletzt straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen, dürfen als Risiko nicht ausgeblendet werden.