Der einen Baumangel verursachende Unternehmer und der die Bauaufsicht führende Architekt, der diesen Baumangel nicht erkannt hat, haften dem Bauherrn gegenüber grundsätzlich als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis kann der Bauunternehmer aus der mangelhaften Bauüberwachung des Architekten jedoch kein zulasten des Bauherrn gehendes, mitwirkendes Verschulden des Architekten herleiten. Denn ein Unternehmer ist für den von ihm verursachten Mangel grundsätzlich selbst verantwortlich. Daher haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in aller Regel alleine.
Ist der zwischen Bauherr und Bauunternehmer geschlossene Vertrag wegen einer Schwarzgeldabrede nichtig, besteht jedoch gerade kein Gesamtschuldverhältnis i. S. d. § 421 BGB. Damit stünde dem Architekt im Innenverhältnis auch kein Regressanspruch gegen den Bauunternehmer zu, mit der Folge, dass sich der Bauherr beim Architekten schadlos halten könnte. Das LG Bonn (Az. 18 O 250/13) hat entschieden, dass gemäß § 242 BGB in diesem Fall auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht entfällt. Dies ergebe sich aus der Wertung, dass derjenige, der sich gesetzwidrig verhält und Steuern und Sozialabgaben hinterzieht bzw. daran mitwirkt, selbst das Risiko tragen muss, wenn das ausführende Unternehmen mangelhaft arbeitet. Dadurch soll erreicht werden, dass derartige Verstöße und Straftaten sich nicht lohnen und daher unterbunden werden. Dem würde es widersprechen, wenn sich der Besteller bei dem Architekten schadlos halten könnte. Denn dann würde das ungewünschte Ergebnis erzielt, dass der Besteller indirekt doch Gewährleistungsrechte geltend machen könnte, indem er den Architekten in Anspruch nimmt.