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2020

Aufhebung wegen unangemessen hoher Preise

Nach § 17 EU VOB/A kann die Vergabestelle ein Verfahren wegen unangemessen hoher Preise entschädigungslos aufheben. Die hierbei anzuwendenden Grundsätze hat die Vergabekammer Thüringen unlängst noch einmal anschaulich zusammengefasst (Beschluss vom 28.02.2020): Hiernach kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn keinem Angebot wegen unangemessenen Preises der Zuschlag erteilt werden kann. Maßstab für die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch ist, können Daten aus anderen Ausschreibungen, für vergleichbare Leistungen bezahlte oder angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen oder Kalkulationen beratender Architektur- oder Ingenieurbüros sein. Dabei ist auf den Gesamtpreis abzustellen und nicht auf einzelne Positionen. Die Vergabekammer weist zudem darauf hin, dass für einen zulässigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung und dem Angebotspreis die jeweils zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisse übereinstimmen müssen. Wann eine erhebliche Überschreitung der Kostenschätzung vorliegt, kann nicht pauschal festgelegt werden. Dies ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Die Ansätze innerhalb der Rechtsprechung variieren deswegen erheblich; grundsätzlich wurde eine Aufhebung bei einer Überschreitung um 10 % bis 50 % als rechtmäßig angesehen.

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