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2018

Ausfallhaftung von GmbH-Gesellschaftern bei ausstehender Einlagenforderung

In einem Urteil vom 18.09.2018 befasst sich der Bundesgerichtshof mit den Folgen fehlender Einlagenerbringung. Die K-GmbH wurde durch den Alleingesellschafter H errichtet, welcher die Stammeinlage zunächst in voller Höhe leistete. Bis zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wurde die Einlage jedoch nahezu vollständig an den Gesellschafter zurückgezahlt. Nach Eintragung teilte H seinen – nicht mehr eingezahlten – Geschäftsanteil in drei Geschäftsanteile auf und verkaufte und übertrug jeweils einen Anteil an die beiden Beklagten. Wenige Monate später wurde über das Vermögen der K-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Inanspruchnahme des ursprünglichen Gesellschafters blieb erfolglos. H wurde daraufhin aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Insolvenzverwalter nahm die beiden neu aufge-nommenen Gesellschafter wegen der ausstehenden Forderungen in Anspruch.

Nach § 24 GmbHG haften die übrigen Gesellschafter für eine ausstehende Einlagenforderung, wenn diese weder vom Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs tritt diese Haftung unabhängig davon ein, ob die Gesellschafter ihre Gesellschafterstellung vor oder nach Fälligkeit der ausstehenden Einlagenforderung erworben haben. Mit Begründung seiner Gesellschafterstellung trete der Erwerber eines Geschäftsanteils in die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten ein. Zu diesen Pflichten zähle auch die bereits aufschiebend bedingt entstandene Haftung seines Rechtsvorgängers nach § 24 GmbHG. Der Umstand, dass die Beklagten ihre Anteile von einem bisherigen Alleingesellschafter erworben haben, führe zu keiner anderen Beurteilung. Mit Teilung des Geschäftsanteils gingen teilbare Rechte und Pflichten anteilig auf die entstandenen Geschäftsanteile über. Unteilbare Rechte sowie allgemeine Pflichten seien mit allen Anteilen gleichermaßen verbunden. Zu diesen allgemeinen Pflichten gehöre auch die gesetzliche Verpflichtung zur Ausfallhaftung.

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass mangels gesetzlich geregelter Sonderverjährung die dreijährige Regelverjährung hinsichtlich des aus § 24 GmbHG folgenden Rückgriffanspruchs greift. Die zehnjährige Sonderverjährung, welche für die Einlageleistung als solche gilt, findet keine entsprechende Anwendung. Eine hinreichende Vergleichbarkeit des Anspruchs auf Leistung der Einlage und der Ausfallhaftung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Anlass, die ohnehin strenge Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter über die regelmäßige gesetzliche Verjährung hinaus zusätzlich zu verschärfen. Damit bleibt ein Zeitraum von drei Jahren zum Jahresende ab Kenntnis oder 10 Jahre ab Anspruchsentstehung, um die Ausfallhaftung geltend zu machen.

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