Auf einer Baustelle ist in erster Linie der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Den Bauherrn sowie einen von ihm mit der Bauleitung beauftragten Architekten trifft lediglich eine sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht. Sie haften nur dann, wenn es entweder Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Unternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist oder wenn sie Gefahrenquellen erkannt haben oder diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihnen obliegenden Sorgfalt hätten erkennen können.
Diese Rechtsprechung hat der BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt. Im konkreten Fall verklagte ein Bauarbeiter den Bauherrn und den bauleitenden Architekten, nachdem er wegen einer unfachmännisch errichteten Holzabdeckung in die Tiefe gestürzt war. Das LG Mainz hatte die Beklagten dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt und die Ersatzpflicht für künftige Schäden wegen des Unfalls festgestellt. Die Berufung der Beklagten beim OLG Koblenz blieb erfolglos. Nun hob der BGH das Urteil auf und verwies es zurück an das Berufungsgericht. Dieses habe trotz des Bestreitens des Bauherrn unterstellt, dass er die Errichtung der Konstruktion durch Nichtfachleute geduldet habe. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis oder Erkennbarkeit einer Gefahrenlage trägt der Kläger. Der Bauherr konnte sich auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Er durfte sich darauf verlassen, dass der bauleitende Architekt für die Durchführung mit den beauftragten Fachunternehmen (und nicht durch einen "Rentnerverein") sorgt. Das Berufungsgericht muss sich also erneut mit dem Fall auseinandersetzen. Ob der Bauherr letztlich haftet, bleibt abzuwarten.