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2020

Bauleitung durch GU reduziert Haftungsanteil des Architekten

Nach ständiger Rechtsprechung haften die am Bau Beteiligten als Gesamtschuldner, wenn sie den Mangel gemeinsam verursacht haben. Das OLG Köln (3 U 133/14) hatte zu entscheiden, ob sich die interne Haftungsquote der Gesamtschuldner ändert, wenn die Bauleitung nicht beim Architekten, sondern beim Generalunternehmer liegt. Das OLG kam zum Ergebnis, dass bei einem Bauüberwachungsfehler dann der Verursachungsbeitrag für den Komplex des Ausführungsfehlers ausschließlich zu Lasten des Generalunternehmers anzurechnen sei. Da im vorliegenden Fall auch Planungsmängel vorlagen, hafteten zwar auch Architekt und Tragwerksplaner, aber zu einem geringeren Anteil. Eine starre Regel für die interne Verteilung zwischen Haftung für Planungsfehler einerseits und der Haftung für Ausführungsfehler andererseits existiert mithin nicht. Die Verteilung der Haftungsquote unter Gesamtschuldnern ist immer Frage des Einzelfalls und obliegt dem Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall stützte sich das OLG zusätzlich auf die Feststellungen des Sachverständigen, der die Verantwortungsbeiträge aus technischer Sicht bereits in seinem Gutachten mit einer detaillierten Bewertungsmatrix ins Verhältnis gesetzt hatte.

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