Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat sich in einem Beschluss vom 26.02.2020 mit der Frage der Verpflichtung des Barunterhaltspflichtigen zur Zahlung des Beitrags für eine private Krankenversicherung des minderjährigen Kindes befasst. Beide Eltern waren zum Zeitpunkt der Scheidung privat krankenversichert. Für das minderjährige Kind bestand ebenfalls eine private Krankenversicherung. Die monatlichen Beiträge hierfür sowie den jährlichen Selbstbehalt zahlte der unterhaltspflichtige Vater aufgrund eines im Jahr 2013 zugunsten des minderjährigen Kindes erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt. Nachdem der Vater im März 2019 in eine gesetzliche Krankenversicherung wechselte, beantragte er die Abänderung des Unterhaltstitels dahingehend, dass er nicht mehr verpflichtet sei, die Kosten der privaten Krankenversicherung des Kindes zu bezahlen.
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst Krankenversicherungsschutz. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen, wenn ein Kind nicht mit einem Elternteil mitversichert ist. Ist es privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Barunterhaltsverpflichtete das Kind in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen. Das gilt immer, wenn der im Einzelfall vereinbarte Tarif der privaten Versicherung keine besseren Leistungen vorsieht, als sie die gesetzliche Krankenversicherung bietet. Nach bisheriger Rechtsprechung war insoweit darauf abzustellen, ob das Kind schon immer privat versichert war und ob der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst privat versichert ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine private Krankenversicherung seit dem Wechsel des unterhaltspflichtigen Vaters in die gesetzliche Versicherung nicht mehr zum angemessenen Unterhalt des Kindes zählt. Seine Lebensstellung sei dadurch bestimmt, dass nur ein Elternteil privat krankenversichert ist und die abgeleitete Lebensstellung nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen sei.