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2017

Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2017 muss zwischen dem Schichtende und einer Betriebsratssitzung, die am nächsten Tag während der Freizeit stattfindet, eine elfstündige Ruhepause liegen. Das Gericht ließ dabei dahinstehen, ob die Zeit zur Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellt und damit die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes an Ruhepausen gelten. § 5 Abs. 1 ArbZG schreibt vor, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben müssen. Jedenfalls sei diese Wertung bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, zu berücksichtigen

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