In Fortsetzung seiner Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht am 28.07.2020 beschlossen, dass eine Betriebsvereinbarung stets kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend gilt. Im entschiedenen Fall war die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung von einer Zustimmungsquote der Arbeitnehmer abhängig gemacht worden. Laut Bundesarbeitsgericht widerspricht eine solche Regelung den Grundprinzipien der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat werde als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig; er sei weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedürfte sein Handeln deren Zustimmung. Aus diesem Grund erklärte das Gericht die Betriebsvereinbarung für unwirksam. Die unzulässige Verknüpfung des Inkrafttretens einer Betriebsvereinbarung mit dem Erreichen einer bestimmten Zustimmungsquote bewirke deren Gesamtunwirksamkeit.